Aktuelles aus dem Erbrecht
Erbrecht
Anfechtung der Versäumung der Frist zur Erbschaftsausschlagung
Grundsätzlich kann eine Erbschaft – bspw. im Falle der Überschuldung – nur binnen eines Zeitraums von 6 Wochen nach Kenntnis des Erben vom Erbfall ausgeschlagen werden. Allerdings räumt das BGB die Möglichkeit ein, unter bestimmten Umständen eine Fristversäumung anzufechten. So kann die Fehlvorstellung des mit umfangreichen Vermächtnissen beschwerten Alleinerben, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um sich sein Pflichtteilsrecht zu erhalten, die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist begründen.
(OLG Hamm, Beschluss vom 20.09.2005 – 15 W 188/02)
Erbschaftsteuer
Die Privilegierung von Kunst in der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Bei der unentgeltlichen Übertragung von Kunstwerken durch Schenkung oder im Erbfall ist in der Praxis die Ermäßigung der Erbschaft- und Schenkungsteuer wenig bekannt. Tatsächlich ist diese jedoch bedeutsam, sieht sie doch eine Ermäßigung von 60% bis 100% der jeweils anfallenden Steuer vor. Für die Inanspruchnahme der 60%igen Ermäßigung gelten nach § 13 Abs. 1 Ziff. 2 ErbStG die folgenden Voraussetzungen:
- Es muss sich um einzelne Kunstgegenstände, -sammlungen, Bibliotheken oder Archive handeln;
- Die Erhaltung muss im öffentlichen Interesse stehen;
- Die Kosten müssen die Einnahmen übersteigen;
- Die Gegenstände müssen den Zwecken der Forschung beziehungsweise der Volksbildung nutzbar gemacht werden und
- dürfen die Gegenstände innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht veräußert werden.
Eine 100%ige Befreiung ist möglich, wenn der Steuerpflichtige bereit ist, die Gegenstände den Vorschriften der Denkmalpflege zu unterstellen und die Kunstwerke sich seit 20 Jahren in Familienbesitz befinden. Im Hinblick auf die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ist der Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit öffentlichen Sammlungen abzuschließen, die eine Nutzbarmachung gewährleisten.
Erbschaftsteuer
Keine Begünstigung von Pflegekindern bei der Steuerklasse
Pflegekinder sind den leiblichen Kindern beziehungsweise Stiefkindern in der Erbschaftsteuer nicht gleichzustellen. Sie kommen daher im Erbfall nicht in den Genuss der Steuerklasse I.
(BFH, Beschluss vom 24.11.2005 – II B 27/05 n. v.) |